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Bilanz und Empehlungen der Kommission |
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1. Die Kommission sieht es als bewiesen an, dass mit dem Polizeieinsatz am 03. und 04. Mai 2006 gegen die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit verstoßen wurde, sowie gegen die absolut dringende Notwendigkeit eines entsprechend geführten Einsatzes. Die internationalen Standards zum Schutz der Menschenrechte wurden nicht respektiert. 2. Deshalb erachtet es die Kommission als Tatsache, dass die Polizeikräfte sich nicht im Rahmen des Rechtsstaates bewegten, wie er entsprechend der Politischen Verfassung der Vereinten Staaten Mexikos, den internationalen, von Mexiko ratifizierten Abkommen und den anzuwendenden Gesetzen und Regelungen, vorgesehen ist. 3. Die Kommission sieht im Amtsmissbrauch seitens der Polizei eine erhebliche und massive Verletzung der Menschenrechte, die sich durch eine Reihe krimineller Handlungen zeigen, wie den illegalen Festnahmen, dem ungerechtfertigten Eindringen in Wohnungen, dem Tod einer Person, einer Gewalttat mit Todesfolge durch Hirnschlag, durch Akte der Folter, vielfältige physische, verbale und moralische Aggressionen, schwere Angriffe auf die sexuelle Entscheidungsfreiheit (inklusive Vergewaltigungen), die Verletzung der prozessualen Rechte der Verhafteten; unter vielen anderen mehr. 4. Die Kommission sieht es als erwiesen an,
dass die Mehrzahl der festgenommenen oder gefangengenommenen Frauen zu
Opfern von massiver sexueller Gewalt unterschiedlicher Ausprägung
wurden, die als sexuelle Folter bezeichnet werden kann. 5. Die Kommission erachtet das Eingeständnis der Behörden über die begangenen Amtsmissbräuche seitens der Polizeikräfte nicht als ausreichend, um von einer Übernahme der Verantwortung seitens des Staates zu sprechen. Es müssen nun die bundesstaatlichen und nationalstaatlichen Behörden identifiziert und sanktioniert werden, sei es für den Polizeieinsatz selbst, oder die Planung und Ausarbeitung desselben. 6. Hinsichtlich dieser Verantwortlichkeiten müssten nach Ansicht der Kommission folgende, erste Maßnahmen ergriffen werden: 1) die sofortige Amtsenthebung des Generalkommissars der Vertretung der Staatssicherheit, David Pintado Espinos, als Hauptverantwortlicher für die Polizeioperation der Staatspolizei; 2 ) die sofortige Amtsenthebung des Operateurs der föderalen Präventivpolizei, Bevollmächtigter Alejandro Eduardo Martínez Aduna, und des Hauptbefehlshabers des Staates, Brigardegeneral Ardelio Vargas Fosado. 7. Die Kommission betrachtet die in diesem Bericht beschriebenen, gravierenden Menschenrechtsverletzungen, als unmittelbare Konsequenz des strukturellen Problems der Straflosigkeit, welche im Verlauf der Geschichte bis zum heutigen Tag von den Beamten der verschiedenen, mexikanischen Sicherheitsbehörden in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion, genossen wurde. In diesem Sinne erachtet die Kommission die Einleitung derjenigen Reformen für unumgänglich, die notwendig sind, um die von den Polizeibeamten begangen Verbrechen bestmöglich zu verfolgen, sowie zur Aufklärung der Verantwortlichkeiten ihrer unmittelbaren Vorgesetzten. Jede Situation von Straflosigkeit muss in Zukunft unmöglich gemacht werden. 8. Die Kommission sieht es als notwendig an, das Justizsystem mit den Instrumentarien auszustatten, die dazu geeignet sind, die internationalen Standards hinsichtlich des Einsatzes der Polizei und von Waffen umzusetzen und den Respekt der Menschenrechte zu garantieren. Außerdem muss die Beteiligung von Mitgliedern der mexikanischen Armee, an polizeilicher Arbeit vermieden werden. 9. Die Kommission hält eine schnellstmögliche Vorgehensweise bei der Untersuchung und Aufklärung, der in Atenco vorgefallenen Taten, für angebracht. In diesem Sinne zeigt die Kommission ihre Besorgnis darüber, dass die begonnene Wahlkampagne, eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung der Untersuchungen und Strafverfolgung derjenigen Polizeibeamten bedeutet, die für die in diesem Bericht beschriebenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlichen sind. 10. Die Kommission sieht auf der Basis der Unschuldsvermutung die Notwendigkeit der unmittelbaren Freilassung der verhafteten Personen, die noch immer in den Strafanstalten von Santiaguito" und "La Palma" Gefangene sind. Außerdem hält sie die Aufhebung der Ausweisung, die auf gerichtliche Anweisung gegen die während der Polizeioperation festgenommenen, ausländischen Personen angewandt wurden, für unaufschiebbar. 11. Die Kommission fordert alle politischen Akteure, die Zivilgesellschaft im Allgemeinen und speziell die nationalen und internationalen Organisationen zur Verteidigung der Menschenrechte dazu auf, innerhalb ihrer Gegebenheiten als Garanten der Demokratie, eine aktive Kontrollfunktion und Supervision über die Vorgehensweise der politisch Mächtigen als Demokratiegaranten/tinnen, auszuüben. In diesem Sinne gibt die Kommission die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der begonnenen, zivilen Beobachtung bekannt und folgert hieraus die Einrichtung einer Kommission zur Verfolgung des Verlaufs der Empfehlungen/Forderungen. Ebenso hat die Kommission die Mechanismen des Internationalen Schutzes der Menschenrechte in Bewegung gesetzt; Konkreten heißt dies dringende Mitteilungen an die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte und verschiedene Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen. Letztlich verstehen wir die in diesem Bericht angeklagten Taten, aufgrund der Tatsache als um so relevanter, dass Mexiko die aktuelle Präsidentschaft des Menschenrechtsrats der UN innehat. 12. Die Kommission macht auf die Existenz eines gemeinsamen Minimums an Entschädigungsmaßnahmen für individuelle und kollektiv geschehene Schädigungen aufmerksam, die unverzüglich angewandt werden müssen. Diese Entschädigungsmaßnahmen müssten mit den Betroffenen selbst abgestimmt werden und der Rechtssprechung, wie sie für vergleichsweise Situationen vom Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, festgelegt sind, wie folgt ausfallen: - Moralische Entschädigung. Wiederherstellung der Ehre der Opfer und ihres beschädigten privaten und öffentlichen Ansehens, durch die offizielle Anerkennung der ungerechten und verletzenden Behandlung, welche sie erhalten haben und des Schadens, der dadurch verursacht worden ist, dass sie als Kriminelle angesehen wurden. - Emotionelle Entschädigung der betroffenen
Personen. Es müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, damit
die Gemeinde insgesamt und die betroffenen Personen und Familien im Besonderen,
die adäquate medizinische und psychologische Zuwendung, von professionellen
Medizinern ihres Vertrauens erhalten. Dies ist besonders hinsichtlich
der psychologischen oder psychiatrischen Behandlung relevant, deren Basis
es ist, dass die Betroffenen Vertrauen in die sie therapeutisch Behandelnden
haben können. - Wiedergutmachung des Schadens an der Gemeinschaft.
Durch Maßnahmen zur Wiederherstellung des sozialen Gefüges.
Diese dürfen sich, in keinem Fall, durch Hilfsprogramme, Systeme
die an Bedingungen geknüpft sind oder Druckausübung durch einen
falschen Konsens, in Werkzeuge der Spaltung und Konfrontation verwandeln.
Deshalb wird das Monitoring dieser Maßnahmen durch unabhängige,
nationalen und internationale Organisationen empfohlen. - Ökonomische Entschädigung. Ausgleich
für die erlittenen Schädigungen als Konsequenz der Gewalt (wirtschaftlich,
im Bereich Bildung, Gesundheit u.a. ) und besonders im Falle derjenigen,
welche in Folge der verübten Gewaltakte oder vorheriger Schikanen,
ihren Arbeitsplatz verloren haben. - Reparation durch Gerechtigkeit... Justizprozesse
die zu einer Bestrafung jener Taten führen, die durch den Gerechtigkeitsbegriff
als Verbrechen definiert sind. Ohne eine tatsächliche und wirksame
Justiz (im Sinne von Gerechtigkeit ) wird jede Form von Entschädigung
parteiisch bleiben. - Soziale Entschädigung. Ausformulierung der
Mechanismen, welche eine Garantie dafür geben, dass keine Einschränkungen
der Wahrnehmung der bürgerlichen Rechte und der an ihnen sozialen
und politischen, individuellen oder organisierten Teilnahme der Bevölkerung
von Atenco besteht. Die unfehlbare soziale Wiederherstellung des vorherigen
Atenco, durch die aktive und geplante Teilhabe seiner EinwohnerInnen am
gemeinschaftlichen Leben - Historische Reparation. Die Anerkennung der geschichtlichen Wahrheit, welche die Bildung eines kollektiven Erinnerns erlaubt, durch das ähnlichen Situationen in der Zukunft vorgebeugt wird. 13. Die Wiederherstellung des Zusammenlebens ist ein komplexer Prozess, weit über die Suche nach der Wahrheit hinaus oder der nach Gerechtigkeit, um in einer letzten Fassung die ursprünglichen Gründe des Konfliktes zu haben. Wie so oft finden sich seine momentanen Wurzeln in strukturellen Gründen (Armut, Ungleicheit, Zugang zu Ressourcen, dem Fehlen eines realen Zutritts zu Kanälen der politischen Teilhabe, etc.). In diesem Sinn bedeutet die erste Entschädigungsmaßnahme für die Bevölkerung von San Salvador Atenco und die erste Einklage, die in den Interviews mit EinwohnerInnen wiederholt aufgenommen wurde, die Berücksichtigung der Konfliktursachen, die in diesem Bericht analysiert sind. Deshalb ist eine adäquate Berücksichtigung der Forderungen nach Bildung, Gesundheit, Mobilität und Versorgung, oder nach der selbstbestimmten Gestaltung öffentlicher Räume ohne jeden Zweifel das erste Element einer Wiedergutmachung.
Internationale Zivile Kommission zur Beobachtung der Menschenrechte (CCIODH) email: cciodh@pangea.org |
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